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Art. 1 § 28 DV-StAG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 28 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 2801.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Dauernd aufzubewahrende Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
    2. Ziffer 2
      allgemeine Weisungen der vorgesetzten Stellen, Akten über die Errichtung und Verfassung der Staatsanwaltschaften sowie über deren personelle Besetzung,
    3. Ziffer 3
      die Register der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
    4. Ziffer 4
      die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
  2. Absatz 2,Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 197, StPO) angeordnet hat.

Anmerkung

Z 27 lit. b der Novelle BGBl. II Nr. 396/2007 lautet: "Im Abs. 1 werden ... die Wendung „staatsanwaltschaftliche Behörden“ durch „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: "staatsanwaltschaftlichen Behörden".

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094367